Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, Anträge ihrer Versicherungsnehmer innerhalb von drei Wochen zu entscheiden.
Nach dem Urteil des Sozialgerichts Dessau-Rosslau vom 18.12.2013, Az. S 21 KR 282/13, gibt es eine erhebliche Verbesserung für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Danach ist die GKV verpflichtet, die Anträge der Versicherten innerhalb von drei Wochen zu prüfen. Schafft die GKV es nicht, über diesen Antrag in drei Wochen zu entscheiden, gilt die beantragte Versorgung dem Gesetz nach als genehmigt.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Patient einen Antrag zur Versorgung mit einer neuen Kniegelenksprothese an seine Krankenkasse gerichtet. Die Krankenkasse hat die Notwendigkeit der Neuversorgung nicht geprüft. Der Versicherungsnehmer erhielt auch keine Rückantwort.