Grober Behandlungsfehler als Missachtung von elementaren medizinischen Grundregeln
BGH Urteil vom 20.09.2011 – VI ZR 55/09
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dieser jungen und neuerlichen Entscheidung den Begriff des groben Behandlungsfehlers präzise formuliert. Gesicherte medizinische Erkenntnisse, deren Missachtung einen Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen, sind nicht ausschließlich die Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen, so die Klarstellung des Gerichts in der Entscheidung.
Danach liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden, zählen hierzu. Der Sachverständige darf daher im Prozess nicht deswegen einen groben Behandlungsfehler ablehnen und den Fehler als nicht vollkommen unverständlich darstellen, weil weder Leitlinien noch wissenschaftliche Veröffentlichungen vorhanden sind, die Handlungsrichtlinien für den vorliegenden Sachverhalt enthalten. Erforderlich und ausreichend ist ein Fehlverhalten, das nicht aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint.
Tags:Ärztepfusch, Ärztliches Fehlverhalten, Behandlungsfehler
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