Sind die Kosten eines Arzthaftungsprozesses steuerlich abzugsfähig?
Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 12.05.2011 VI R 42/10, seine, seit mehr als einem halben Jahrhundert geltende Rechtsprechung aufgegeben. Mit der Begründung, dass unser Rechtssystem es nicht vorsieht, dass jemand seine vermeintlichen Ansprüche im Wege der Selbstjustiz gegen den Anspruchsgegner durchsetzt und zivilrechtliche Ansprüche aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen sind, übernehmen die Kläger das Prozesskostenrisiko nicht „freiwillig“.
Ob aber schon heute davon ausgegangen werden darf, dass die Finanzämter in Zukunft grundsätzlich immer die Kosten eines verlorenen Prozesses zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung zulassen werden, ist damit nicht entschieden.