§ 630a BGB leicht erklärt: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
Fortsetzung des Blogartikels “Patientenrechtegesetz konkret”
„Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.“ (§ 630a Abs. 1 BGB). Behandelnder können also alle Heilberufe sein, so zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, (Psychologische) Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker, Hebammen, Physiotherapeuten, Masseure, medizinische Bademeister, Ergotherapeuten, Podologen und Logopäden. Tierärzte sind nicht in diesem Sinne Behandelnder, da sie keine medizinische, sondern tiermedizinische Behandlung durchführen.