Aktuelles BGH-Urteil zum Arzthaftungsrecht
In seinem Urteil vom 21. Januar 2014 (Az. VI ZR 78/13) stellte der BGH u.a. klar:
- Grundsätzlich bleibt es beim üblichen Arzthaftungsrecht, auch wenn der Patient Beamter ist: „Ein Arzt übt nicht deshalb ein öffentliches Amt aus, weil sein Patient im Staatsdienst beschäftigt ist. Die ärztliche Heilbehandlung erfolgt im Übrigen regelmäßig nicht in Ausübung eines öffentlichen Amts; eine Amtshaftung kommt in Betracht, wenn der Arzt eine dem Hoheitsträger selbst obliegende Aufgabe erledigt und ihm insoweit ein öffentliches Amt anvertraut ist.”