§ 630c BGB leicht erklärt: Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
Fortsetzung der beiden Blogartikel Patientenrechtegesetz konkret und § 630a BGB leicht erklärt: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
Die Vorschrift des § 630c BGB begründet in drei Absätzen die Informationspflichten des Behandlers (z.B. Arzt), deren Darstellung den Raum dieser Mitteilung sprengen würde. In aller Kürze erklärt, hat er drei Informationspflichten, die aber bei einer Notfallbehandlung entbehrlich sind oder wenn Sie ausdrücklich auf die Informationen verzichtet haben: