Wie berechnet man Schmerzensgeld?
Im Gesetz heißt es, dass „eine billige Entschädigung in Geld” gefordert werden kann (§ 253 BGB). Tatsächlich sind für die Höhe eines Anspruchs auf Schmerzensgeld verschiedene Kriterien zu beachten.
- Schwere der Verletzung
- Mitverschulden des Geschädigten
- Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer
- Verletzungsart
- Vorliegen eines Dauerschadens
- Stationäre Behandlung im Krankenhaus und deren Dauer
- Psychische Beeinträchtigung und seelisch bedingte Folgeschäden
- weitere soziale Belastungen vor; wie z.B. Einschränkung der Berufswahl
- Verhalten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung bei der Regulierung des Schadens
Der Schmerzensgeldanspruch wird dabei nicht schematisch ermittelt. Gerichten steht hierbei stets ein Ermessensspielraum zu. Bei Verhandlungen mit Versicherungen ist es letztlich Verhandlungssache, wie hoch ein Schmerzensgeld ausfällt.
Versicherungen verstehen dabei den Gesetzeswortlaut „billige“ Entschädigung in Geld oft nur sehr einseitig. Gemeint ist tatsächlich eine angemessene und keine für die Versicherung billige Entschädigung in Geld.